RS Vwgh 1988/3/21 87/10/0042

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Zur Annahme der Forstbehörde, dass das öffentliche Interesse darin besteht, "dass es von Vorteil ist, das angrenzende Restgrundstück einigermaßen zu entwässern und trotzdem eine Verdunstungsfläche zur Erhaltung der Luftfeuchtigkeit zu belassen" bedarf es, abgesehen davon, ob der so umschriebene bloße Nebeneffekt der Realisierung eines im privaten Interesse gelegenen Vorhabens für sich gesehen überhaupt als ein öffentliches Rodungsinteresse iSd § 17 Abs 2 und 3 FG gewertet werden kann, konkreter sachverständiger Tatsachenfeststellungen und daraus gezogener fachlicher Schlüsse, die erst der Forstbehörde ermöglicht hätten, in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, es seien die Entwässerung des restlichen Teiles des Grundstückes 217 und die Erhaltung der Luftfeuchtigkeit im (Umgebungs-)Bereich dieses Grundstückes im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahmen, zu deren Verwirklichung die verfahrensgegenständliche Rodung erforderlich sei.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100042.X02

Im RIS seit

24.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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