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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Annahme der Forstbehörde, dass das öffentliche Interesse darin besteht, "dass es von Vorteil ist, das angrenzende Restgrundstück einigermaßen zu entwässern und trotzdem eine Verdunstungsfläche zur Erhaltung der Luftfeuchtigkeit zu belassen" bedarf es, abgesehen davon, ob der so umschriebene bloße Nebeneffekt der Realisierung eines im privaten Interesse gelegenen Vorhabens für sich gesehen überhaupt als ein öffentliches Rodungsinteresse iSd § 17 Abs 2 und 3 FG gewertet werden kann, konkreter sachverständiger Tatsachenfeststellungen und daraus gezogener fachlicher Schlüsse, die erst der Forstbehörde ermöglicht hätten, in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, es seien die Entwässerung des restlichen Teiles des Grundstückes 217 und die Erhaltung der Luftfeuchtigkeit im (Umgebungs-)Bereich dieses Grundstückes im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahmen, zu deren Verwirklichung die verfahrensgegenständliche Rodung erforderlich sei.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100042.X02Im RIS seit
24.04.2006