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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage unter Auflagen erteilt, die zum Schutz der Nachbarn vor Lärm und Staub bei der Anlieferung des Papiers, also beim Betrieb der mit diesem Bescheid genehmigten Betriebsanlage dienen, so kommen die Auflagen ihrer Natur nach erst beim Betrieb dieser Betriebsanlage zum Tragen. Es ist daher verfehlt, dem Beschuldigten zur Last zu legen, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung "beim Neubau der gewerblichen Betriebsanlage" statt richtig "beim Betrieb" der gewerblichen Betriebsanlage begangen zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040245.X01Im RIS seit
27.02.2006