RS Vwgh 1988/3/21 88/10/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Das an den Landesschulrat gerichtete Schreiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst (der belangten Behörde) erschöpft sich in einer Darstellung einzelner, seiner Meinung nach bedeutsamer Sachverhaltsmomente und einer Wiedergabe der Rechtsmeinung des mit dieser Angelegenheit befassten Bundesministeriums für Finanzen, verbunden mit dem abschließenden Ersuchen an den LSR, die Hereinbringung des Übergenusses in die Wege zu leiten, und in der Sache weiter mitbefasst zu werden. Das Fehlen jeglichen normativen Abspruches über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Bfrs steht außer Zweifel. Die mangelnde Bezeichnung des Schreibens als Bescheid erweist sich demnach als durchaus konsequent und stellt sich als weiteres Argument dafür dar, die Bescheidqualität des Schreibens zu verneinen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100037.X01

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten