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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Das an den Landesschulrat gerichtete Schreiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst (der belangten Behörde) erschöpft sich in einer Darstellung einzelner, seiner Meinung nach bedeutsamer Sachverhaltsmomente und einer Wiedergabe der Rechtsmeinung des mit dieser Angelegenheit befassten Bundesministeriums für Finanzen, verbunden mit dem abschließenden Ersuchen an den LSR, die Hereinbringung des Übergenusses in die Wege zu leiten, und in der Sache weiter mitbefasst zu werden. Das Fehlen jeglichen normativen Abspruches über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Bfrs steht außer Zweifel. Die mangelnde Bezeichnung des Schreibens als Bescheid erweist sich demnach als durchaus konsequent und stellt sich als weiteres Argument dafür dar, die Bescheidqualität des Schreibens zu verneinen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100037.X01Im RIS seit
13.12.2006