RS Vwgh 1988/3/21 87/04/0144

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0116 E 25. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des § 367 Z 26 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040144.X01

Im RIS seit

21.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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