RS Vwgh 1988/3/21 87/10/0035

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3145/80 E 22. Mai 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Erkennt die Berufungsbehörde in der Sache selbst, anstatt richtigerweise die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100035.X04

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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