RS Vwgh 1988/3/21 86/10/0120

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §32;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/10/0013 Vorgeschichte:86/10/0152 E 22. Dezember 1986;

Rechtssatz

Der Vorwurf des Bfr, es sei ihm das Gutachten des Regionsbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz nicht zur Kenntnis gebracht worden, geht ins Leere, wenn dieses Gutachten im Bescheid überhaupt nicht erwähnt wird, sondern die Begründung von der eingeholten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz ausgeht.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100120.X09

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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