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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/10/0013 Vorgeschichte:86/10/0152 E 22. Dezember 1986;Rechtssatz
Der Vorwurf des Bfr, es sei ihm das Gutachten des Regionsbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz nicht zur Kenntnis gebracht worden, geht ins Leere, wenn dieses Gutachten im Bescheid überhaupt nicht erwähnt wird, sondern die Begründung von der eingeholten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz ausgeht.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100120.X09Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009