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19/05 Menschenrechte;Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1 idF 2006/I/023;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der AR in G, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Dezember 2007, Zl. KUVS-K6-1681/8/2007, betreffend Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin die ihr nach dem Güterbeförderungsgesetz erteilte Konzession entzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten abgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) führt die belangte Behörde aus, dass die Konzession jedenfalls dann zu entziehen sei, wenn ein im § 5 Abs 2 GütbefG aufgezählter Umstand vorliege. Diesbezüglich komme der Behörde kein Ermessen zu, sodass die Zuverlässigkeit - ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - in solchen Fällen jedenfalls nicht gegeben sei. Diese Rechtsauffassung komme auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der gleich lautenden Bestimmung im Gelegenheitsverkehrsgesetz zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es daher nicht erforderlich gewesen, eine Zukunftsprognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens zu erstellen bzw sei es auch rechtlich nicht von Relevanz, ob sie sich - wie von ihr dargelegt - seit ihrer gerichtlichen Verurteilung wohlverhalten habe. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Doppelbestrafung vorliege, sei nicht zutreffend, da eine Konzessionsentziehung keine Bestrafung im Sinne des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darstelle, sodass schon aus diesem Grunde das Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine Doppelbestrafung vorliege, ins Leere gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 5 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 lauten:
"Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
...
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde."
2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Vorbringen auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 2006, mit dem sie rechtskräftig des Verbrechens der Untreue für schuldig erkannt wurde. Gemäß Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK dürfe niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei, in einem anderen Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die belangte Behörde auf den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand einer Doppelbestrafung lediglich insoferne eingegangen, als sie ausgeführt habe, dass eine Konzessionsentziehung keine Bestrafung im Sinne des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darstelle. Ein wesentliches Merkmal des Bescheides sei die Begründung und der Inhalt der Begründung. Es seien wesentliche Parteivorbringen wiederzugeben und die dazu aufgenommenen Beweise sowie die Gründe für die Beweiswürdigung anzugeben. Im Bescheid sei schließlich auch darzulegen, welche rechtlichen Erwägungen für die Beurteilung der Rechtsfrage zu Grunde gelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, welche Erwägungen für die Beurteilung maßgeblich gewesen seien. Eine "lediglich lapidare Aussage der belangten Behörde, dass eine Konzessionsentziehung keine Bestrafung im Sinne des Art 4 des 7. ZPMRK darstelle", sei eine Scheinbegründung und diese sei somit einer fehlenden Begründung gleichzuhalten, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe.
3. Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gegen die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wendet und insbesondere auch nicht geltend macht, dass diese Strafe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits getilgt gewesen wäre oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterlegen wäre; im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerdeführerin auch aus, dass sie die Strafe zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Klagenfurt verbüße.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unzureichend oder unrichtig wäre. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Konzessionsentziehung nicht um eine Strafe handle, womit die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene, aus ihrer Sicht entscheidende Rechtsfrage beantwortet ist. Dass zur Beurteilung dieser Rechtsfrage weiteres Parteivorbringen oder dazu aufgenommene Beweise erforderlich wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch eine mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage gewesen wäre, den ihrer Ansicht nach gegebenen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend zu machen.
4. Das Güterbeförderungsgesetz sieht als Voraussetzung für die Konzessionserteilung u.a. die Zuverlässigkeit vor, die dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Damit knüpft das Güterbeförderungsgesetz zwar an der gerichtlichen Verurteilung an, führt aber nicht zu einer weiteren Bestrafung der Beschwerdeführerin. Die Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung ist es sicherzustellen, dass nur zuverlässige Personen das Güterbeförderungsgewerbe ausüben.
Die Entziehung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe ist daher vor dem Hintergrund der beschriebenen Zielsetzung der Gefahrenabwehr nicht als Strafe im Sinne von Art 6 EMRK und Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK anzusehen (vgl zum vergleichbaren Fall der Entziehung einer Lenkberechtigung auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, VfSlg 17.025).
5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030043.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014