RS Vwgh 1988/3/21 87/10/0035

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa die hg E vom 24. September 1987, 87/02/0100 und vom 19. Februar 1988, 88/18/0016) muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem BEGRÜNDTEN Berufungsantrag (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, 85/07/0327). (hier lautete die "Berufung: "Gegen den oa Bescheid ergreife ich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Ich bin mit der Abweisung meines Feststellungsantrages bezüglich der Parzelle 530/6 nicht einverstanden. Ich beantrage hiermit eine durch einen Kuraufenthalt und eine Geschäftsreise bedingte Frist bis 26. ds. M für die ausführliche Begründung meiner Berufung und eines Berufungsantrages").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100035.X01

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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