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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der Bf vermag mit dem Hinweis, er habe zur Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen aus dem Bundesstatistikgesetz WEDER DIE ZEITLICHE NOCH PERSONELLE KAPAZITÄT gehabt, einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 1 VStG nicht darzustellen, da es an ihm gelegen wäre, die GmbH, deren Geschäftsführer er war, so zu organisieren, dass er allen aus dieser Stellung erfließenden Verpflichtungen nachzukommen in der Lage ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040269.X02Im RIS seit
21.03.1988