RS Vwgh 1988/3/21 87/04/0269

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf vermag mit dem Hinweis, er habe zur Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen aus dem Bundesstatistikgesetz WEDER DIE ZEITLICHE NOCH PERSONELLE KAPAZITÄT gehabt, einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 1 VStG nicht darzustellen, da es an ihm gelegen wäre, die GmbH, deren Geschäftsführer er war, so zu organisieren, dass er allen aus dieser Stellung erfließenden Verpflichtungen nachzukommen in der Lage ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040269.X02

Im RIS seit

21.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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