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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die beantragte Rodung nach Meinung der Behörde zu keiner Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes führt, reicht nicht aus darzutun, dass und weshalb das angenommene öffentliche Rodungsinteresse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, bezogen auf die zur Rodung beantragte Fläche, überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100042.X03Im RIS seit
24.04.2006