RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0200

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:87/07/0038 E 16. Juni 1987;

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber jenem, von dem die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung auszugehen hatte, muss nicht zuglich auch eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes iSd § 66 Abs 2 AVG 1950 bedeuten (hier: durch den in der Zwischenzeit erfolgten Anschluss an einen Brunnen zur Wasserversorgung des Hauses wurde die im ersten Rechtsgang noch als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Brunnen eine gem § 34 Abs 1 WRG schützbare Wasserversorgungsanlage sei, hinfällig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070200.X02

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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