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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Vorgeschichte:87/07/0038 E 16. Juni 1987;Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber jenem, von dem die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung auszugehen hatte, muss nicht zuglich auch eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes iSd § 66 Abs 2 AVG 1950 bedeuten (hier: durch den in der Zwischenzeit erfolgten Anschluss an einen Brunnen zur Wasserversorgung des Hauses wurde die im ersten Rechtsgang noch als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Brunnen eine gem § 34 Abs 1 WRG schützbare Wasserversorgungsanlage sei, hinfällig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070200.X02Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013