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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S KEG in W, vertreten durch Wurst & Ströck, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Dezember 2005, Zlen. RV/2309-W/02 und RV/676-W/05, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002, Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Jahr 1997 sowie Feststellung des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung für die Jahre 1997 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Jänner 1997 gegründete Beschwerdeführerin, an der C.S. als persönlich haftende Gesellschafterin und M.F. als Kommanditistin beteiligt sind, wurde am 24. Jänner 1997 in das Firmenbuch eingetragen. Gemäß einer Niederschrift über die "Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1998 wurde deren Unternehmenstätigkeit mit "Immobilienverwertung" bezeichnet; "bis jetzt" sei ein Haus angekauft worden, welches "derzeit" verwertet werde; sobald der Geschäftsumfang größer werde, werde ein Büro bezogen sowie eine Angestellte aufgenommen; der Jahresumsatz werde ca. 5 Mio. ATS betragen, die Gewinnermittlung erfolge nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst keine Abgabenerklärungen ab, weshalb das Finanzamt schließlich im Schätzungswege mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 gemäß § 188 BAO für 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von "Null" feststellte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, mit der sie die Feststellung der Einkünfte für 1997 gemäß den nunmehr nachgereichten Steuererklärungen - sie machte darin primär aus den Anschaffungskosten einer Liegenschaft in 1180 Wien resultierende Verluste in Höhe von über 16 Mio. ATS geltend - begehrte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Vorlageantrag.
Für die Jahre 1998 und 1999 ergingen zunächst vorläufige, den - verspätet eingereichten - Abgabenerklärungen entsprechende Feststellungsbescheide. Für diese Jahre wurden auch Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen die Umsatzsteuer jeweils mit "Null" festgesetzt wurde; die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich "Nullerklärungen" abgegeben.
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt je vom 22. Juni 2004 stammende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002, in denen von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt wurden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 nahm das Finanzamt außerdem das Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag, "gem. § 92 Abs. 1 lit b BAO für 1997 bis 2002" sprach das Finanzamt überdies aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1997 bis 2002 keine Einkunftsquelle darstelle, weshalb keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO durchzuführen sei. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die Betriebsprüfung zu dem Schluss gekommen sei, dass eine vermögensverwaltende KEG vorliege. Deren Einkünfte seien daher unter § 28 EStG - für das Jahr 2000 hatte die Beschwerdeführerin auch Mieterlöse erklärt - zu subsumieren. Da "nach heutigem Stand" der offen gelegten Tatsachen kein Totalgewinn innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren erzielt werde, sei (insoweit) von Liebhaberei auszugehen.
Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung als unbegründet ab. Sie stellte fest, dass an der Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin jeder Hinweis fehle, wonach an dieser Adresse eine Firma etabliert sei. Es gebe weder Firmenschild noch Klingelkopf noch Briefkasten oder einen Schaukasten, im Telefonbuch sei keine Eintragung eines Telefonanschlusses ersichtlich. Werbemaßnahmen für den Verkauf oder den Ankauf von Immobilien seien mit Ausnahme von Vermittlungskosten im Zusammenhang mit der - schon angesprochenen - Anschaffung eines Grundstückes in 1180 Wien (konkret bezieht sich das auf den in der Folge näher erläuterten Liegenschaftsankauf vom 29. Jänner 1997) nicht getätigt worden. Ein Gewerbeschein liege weder für die Beschwerdeführerin noch für deren persönlich haftende Gesellschafterin vor. Diese sei 1997 aus dem Familienbetrieb, in dem sie Gesellschafterin gewesen sei, ausgeschieden und habe in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von über 31 Mio. ATS erzielt; seit dem 1. Dezember 1998 sei sie als kaufmännische Angestellte tätig, 1997 habe sie außer der Beschwerdeführerin eine weitere Liegenschaftsverwertungs KEG gegründet.
Mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 1997 habe die Beschwerdeführerin - so der bekämpfte Bescheid weiter - zwei nebeneinander liegende und im Familienbesitz befindliche Liegenschaften in 1180 Wien mit einer Gesamtfläche von 1276 m2 erworben. Der Kaufpreis der Liegenschaften (auf einer habe sich eine Villa befunden) habe 14,7 Mio. ATS betragen und sei fremdfinanziert worden. Für die Vermittlung der Liegenschaften sei der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 7. April 1997 ein Betrag von 529.200 S (inklusive USt) in Rechnung gestellt worden.
Mit Kaufvertrag vom 29. Juli 1999 habe die Beschwerdeführerin eine der beiden Liegenschaften um 7 Mio. ATS verkauft, wobei die Hälfte des Kaufpreises sofort und die zweite Hälfte am 10. Jänner 2000 fällig gewesen sei. Dem Käufer sei hinsichtlich der verbleibenden Liegenschaft für die Dauer von zwei Jahren ab Vertragsunterfertigung, somit bis 29. Juli 2001, ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Die Vertragsparteien hätten beabsichtigt, die Liegenschaft mit der Villa zu übertragen; im Kaufvertrag vom 29. Juli 1999 sei aber irrtümlich die falsche Liegenschaft veräußert worden. Nach Entdeckung des Fehlers sei es mit Nachtrag (Abänderung) vom 30. April 2002 zu einer Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags und zum Verkauf eines Teils der "richtigen" Liegenschaft inklusive Villa gekommen. Vorangegangen seien dem Veränderungen im Gutsbestand der Liegenschaften gemäß einem mit Bescheid vom 21. März 2002 genehmigten Teilungsplan vom 28. August 2001, sodass die verkaufte "neue" Liegenschaft mit der Villa eine Gesamtgrundstücksfläche von 459 m2 aufgewiesen habe. Die noch im Eigentum der Beschwerdeführerin verbliebene, unbebaute Liegenschaft im Ausmaß von mehr als 800 m2 - mit einer für Verbauung zur Verfügung stehenden Fläche von ca. 145 m2 - sei von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr verändert worden. (Zwar) habe sie 2001 in Erwägung gezogen, darauf Reihenhäuser zu errichten und diese dann abzuverkaufen. Dies habe auch zur Erstellung des erwähnten Teilungsplanes geführt. Eine damit beauftragte Baufirma habe von April bis September 2001 einen Lageplan "zur Erwirkung der Bebauungsbestimmungen hinsichtlich des beschriebenen Objektes" erstellt und Besprechungen zur Erarbeitung des Teilungsplans durchgeführt. Dafür habe sie am 18. Oktober 2001 eine Honorarnote über 20.304 S gelegt. Ein Konzept bezüglich der Errichtung von Reihenhäusern sei schließlich aber nicht erstellt worden, man habe den angedachten Plan auch nicht weiter verfolgt und die unbebaute Liegenschaft letztlich im Dezember 2002 um 4,7 Mio. ATS verkauft.
Mit Vertrag vom 7. Dezember 1999 habe die Beschwerdeführerin zwei Eigentumswohnungen in 1100 Wien mit jeweils knapp 60 m2 Grundfläche um den Betrag von insgesamt 3,5 Mio. ATS (1,75 Mio. ATS je Wohnung) gekauft. Eine der beiden Wohnungen - deren Erwerb sei zum Großteil mit Fremdkapital finanziert worden -
sei zum Zeitpunkt des Ankaufs vermietet gewesen, ab Beginn des Jahres 2000 bis 2003 seien für beide Wohnungen Mieteinkünfte erzielt worden. 2005 seien beide Wohnungen bestandfrei gewesen, eine Wohnung sei am 26. April 2005 um den Betrag von 50.000 EUR verkauft worden. Gemäß der Überschussrechnung der Hausverwaltung ergäben sich unter Berücksichtigung des Zinsenaufwandes jährlich näher bezifferte geschätzte Verluste hinsichtlich der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen; letztmalig sei für das Jahr 2000 eine "Einkommensteuererklärung" abgegeben worden, weitere Erklärungen, eine Prognoserechnung oder weitere Belege seien trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Bezüglich des Objekts in 1180 Wien - so die belangte Behörde diesbezüglich zusammenfassend - ergebe sich gemäß Einnahmen/Ausgabenrechnung ein beträchtlicher Verlust, der selbst bei einer ausschließlichen Eigenfinanzierung ca. 4,2 Mio. ATS betragen hätte. Rechne man noch den Verlust aus dem Verkauf der einen Eigentumswohnung in 1100 Wien hinzu, so betrage der Gesamtverlust selbst unter der Prämisse ausschließlicher Eigenfinanzierung - bei der gegebenen Fremdfinanzierung betrage der Verlust von 1997 bis 2005 entsprechend mehr - ca. 5,2 Mio. ATS.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteige. Ihre Tätigkeit entspreche nicht dem Bild, welches nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache, weshalb im Ergebnis davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keinen gewerblichen Grundstückshandel ausübe. In diesem Zusammenhang betonte die belangte Behörde, dass (bezogen auf die Liegenschaft in 1180 Wien) der erste Teilungsplan erst mehr als drei Jahre nach Ankauf der Liegenschaften erstellt worden sei; die konkrete Erwägung, Reihenhäuser zu errichten, könne daher erst mit 2001 datiert werden. Dazu komme noch, dass auf der unbebauten Fläche keine Reihenhäuser hätten errichtet werden dürfen, nur Kleingartenhäuser, und dass die Möglichkeit einer Unwidmung als wenig wahrscheinlich habe eingestuft werden müssen. Die Erwägung, Reihenhäuser zu errichten, habe daher nicht weiter verfolgt werden können. Man habe aber in der Folge auch nicht versucht, auf der nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29. Juli 1999 zur Verfügung stehenden bebaubaren Fläche von ca. 145 m2 etwa ein Einfamilienhaus zu errichten, sondern man habe den "nackten Grund und Boden" mit Verlust abverkauft, eine Vorgangsweise, die nach der Verkehrsanschauung nicht der eines gewerblichen Grundstückshändlers entspreche. Dazu komme, dass von einer umfangreichen Kauf- und Verkaufstätigkeit im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1997 bis 2005 doch nur zwei nebeneinander liegende Liegenschaften (in einem Ankaufsvorgang) angekauft und in zwei Tranchen 1999 und 2002 wieder verkauft sowie 1999 in einem Ankaufsvorgang zwei Eigentumswohnungen erworben und eine davon 2005 wieder verkauft. Dabei seien durchwegs Verluste erzielt worden. Die vage Idee, Reihenhäuser zu errichten, habe nicht verwirklicht werden können und sei dermaßen unkonkret gewesen, dass nicht von planmäßigem Vorgehen gesprochen werden könne. "Beratungsfehler" seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Fremdfinanzierung der Objekte habe zwar Indizwirkung für gewerblichen Grundstückshandel, andererseits liege aber keine gewerberechtliche Befugnis für den Handel mit Grundstücken vor und sei die Beschwerdeführerin nicht nach außen in Erscheinung getreten. Angesichts der selbst bei angenommener ausschließlicher Eigenfinanzierung eingetretenen Verluste und des geringen Umfangs der Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne kein Zweifel bestehen, dass deren Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgehe.
Die Beschwerdeführerin erziele aber auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die mit Verlusten verbundene Bewirtschaftung von zwei Eigentumswohnungen stelle eine Betätigung im Sinn von § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung dar, bei der die Liebhabereivermutung gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung widerlegt werden könne, wenn die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung oder höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (absehbarer Zeitraum) erwarten lasse. Im gegenständlichen Fall lasse die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren nicht erwarten, weil von 2000 bis 2003 nur Verluste aus Vermietung entstanden seien, seit 2003 keine Vermietungstätigkeit mehr erfolge und seitens der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Prognoserechnung vorgelegt worden sei. Die Vermietung der Eigentumswohnungen stelle daher ebenfalls keine Einkunftsquelle dar. Insoweit liege auch umsatzsteuerlich Liebhaberei vor, weshalb (nur) eine Vorschreibung der Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung (soweit die Umsatzsteuer "in den Mietverträgen" gesondert ausgewiesen gewesen sei) zu erfolgen gehabt habe.
Wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme zur Berufung unwiderlegt ausgeführt habe, seien - so die belangte Behörde abschließend zum Wiederaufnahmebescheid - die wesentlichen Unterlagen erstmals im Prüfungsverfahren vorgelegt worden. Diese "Tatsachen bzw. Beweismittel" seien neu hervorgekommen und seien im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Sie seien geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid, nämlich die Nichtfeststellung der Einkünfte, hervorzurufen. Der Ermessensgebrauch sei im Betriebsprüfungsbericht ausreichend begründet worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellt sich wie schon im Abgabenverfahren auf den Standpunkt, es wäre bei ihr entgegen der Ansicht der belangten Behörde vom Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) auszugehen gewesen.
Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, dass üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass im Fall von Grundstücksgeschäften diese dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, dass nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw. Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (vgl. zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0118, mwN).
Wenn die belangte Behörde bei Würdigung der sich im vorliegenden Fall bietenden Umstände gesamthaft betrachtet zu dem Ergebnis gelangte, es sei bezüglich der Betätigung der Beschwerdeführerin nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Zutreffend durfte sie sich dabei insbesondere auf den geringen Umfang der ausgeübten Tätigkeit, das wenig planvolle Vorgehen der Beschwerdeführerin, das Unterbleiben der Vornahme jeglicher erkennbarer "wertsteigender Maßnahmen" (daher Abverkäufe mit Verlust) und die "Anonymität" der Beschwerdeführerin, die unstrittig nicht nach außen in Erscheinung getreten ist und keinerlei Werbemaßnahmen gesetzt hat, berufen (vgl. zu den letztgenannten Gesichtspunkten insbesondere das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0059). Dass die Beschwerdeführerin für die während eines Zeitraums von neun Jahren gesetzten beiden Ankaufsvorgänge jeweils Fremdkapital einsetzte, tritt demgegenüber als für das Vorliegen von gewerblichem Grundstückshandel sprechender Umstand in den Hintergrund. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus schwerpunktmäßig ausführt, es wären "Beratungsfehler" zu berücksichtigen gewesen, und es hätten die daraus resultierenden Verzögerungen bei der Verkaufstätigkeit in die erforderliche Gesamtbetrachtung miteinfließen müssen, so ist sie darauf zu verweisen, dass unabhängig von - jedenfalls auch nach ihrem Vorbringen nur die Liegenschaft(en) in 1180 Wien betreffenden - "Beratungsfehlern" das erste Verkaufsgeschäft erst im Juli 1999 abgeschlossen wurde, dass dem Käufer hinsichtlich der verbleibenden Liegenschaft für die Dauer von zwei Jahren ab Vertragsunterfertigung - ohne dass diesbezüglich ein "Fehler" behauptet wurde - ein gegen spezifische Verwertungsabsichten sprechendes Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und dass letztlich das verbleibende Grundstück in 1180 Wien ohne erkennbare Versuche, eine optimale Verwertung zu erzielen, abverkauft wurde. Dass die insoweit gepflogene Vorgangsweise, "den nackten Grund und Boden mit Verlust" zu verkaufen, nicht dem entspricht, was nach der Verkehrsanschauung von einem gewerblichen Grundstückshändler zu erwarten ist, hat die belangte Behörde mit Recht ins Treffen geführt.
Mit ihren weiteren Ausführungen zum Thema "Liebhaberei" verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des bekämpften Bescheides. Die belangte Behörde gelangte - was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist - zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen gewerblichen Grundstückshandel darstelle. Davon ausgehend hatte sie sich im Hinblick auf die Vermietung der beiden Eigentumswohnungen in 1100 Wien ab dem Jahr 2000 weiter damit zu beschäftigen, ob insoweit Einkünfte nach § 28 EStG 1988 vorlägen. Dies verneinte sie und nur insoweit ging sie von Liebhaberei aus. Wenn die Beschwerde demgegenüber argumentiert, der gegenständliche Ankauf von Liegenschaften zur nachfolgenden Bebauung und Weiterveräußerung stelle eine typische erwerbswirtschaftliche Tätigkeit dar, weshalb weder einkommensteuerrechtlich noch umsatzteuerrechtlich von Liebhaberei auszugehen sei, so geht dies daher am Thema vorbei. Aussagekräftig (allerdings im Sinne einer Bestätigung der behördlichen Ansicht) ist dagegen die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe "überdies - nur um den Verlust durch die hohe Zinsenbelastung nicht noch weiter zu vergrößern - die Wohnungen (offenbar gemeint: in 1100 Wien) abverkaufen müssen", lässt dies doch gerade nicht auf planmäßige Verwertungstätigkeit schließen.
Mit ihrem Vorbringen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt die Beschwerdeführerin auf den schon behandelten "Beratungsfehler" zurück; inwieweit der belangten Behörde insoweit ein relevanter Begründungsmangel anzulasten sei, ist indes nach dem Vorgesagten nicht ersichtlich. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass im bekämpften Bescheid "lediglich unsubstantiiert ausgeführt" worden sei, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, hat die belangte Behörde doch die oben dargestellten Feststellungen getroffen und ihre daraus abgeleiteten Überlegungen an verschiedenen Stellen der Bescheidbegründung dargelegt. Insgesamt erweist sich damit die Beurteilung der belangten Behörde, es liege gegenständlich kein gewerblicher Grundstückshandel vor, auch aus verfahrensrechtlicher Hinsicht als unbedenklich.
Gegen die behördliche Auffassung, es sei auch nicht - bezogen auf die Erlöse aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen in 1100 Wien - von Einkünften im Sinn des § 28 EStG 1988 auszugehen, wendet sich die Beschwerde nicht. Angesichts der zu diesem Thema im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen ist der behördliche Standpunkt aber ohnehin nicht zu beanstanden. Im Ergebnis kann der Beschwerde somit zunächst hinsichtlich Umsatzsteuer - die in der Beschwerde gar nicht mit gesonderten Argumenten angesprochen wird - und Feststellung des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung kein Erfolg beschieden sein.
Was die abschließend noch zu behandelnde amtswegige Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Jahr 1997 anlangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin, dass maßgebliche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. "Die Kaufverträge" seien ebenso wie die Verluste der Beschwerdeführerin, da "laufend veranlagt", behördenbekannt gewesen. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin zunächst, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 303 Tz 14 zitierte hg. Judikatur). Aus der Vorlage der - nicht näher konkretisierten -
Kaufverträge beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich daher für ihren Standpunkt nichts gewinnen, selbst wenn, wie vorgebracht, "eine Kopie des Kaufvertrages beim Finanzamt auflag". Hinsichtlich der "laufend veranlagten Verluste" ist der Beschwerdeführerin aber entgegenzuhalten, dass Abgabenerklärungen für die Jahre ab inklusive 1998 erst nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 eingereicht wurden, sodass insoweit von "Behördenbekanntheit" schon aus zeitlichen Gründen keine Rede sein kann.
Ob die belangte Behörde, was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird, die gebotene Ermessensübung ausreichend begründete, kann dahinstehen. Die Beschwerde vermag jedenfalls keinen Umstand aufzuzeigen, warum von der amtswegigen Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Jahr 1997 hätte Abstand genommen werden sollen. Eine Relevanz des gerügten Begründungsmangels wird damit nicht dargelegt.
Auch insoweit erweist sich die Beschwerde damit als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130019.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2010