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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs1;Rechtssatz
Trotz des in § 109 Abs 1 WRG 1959 normierten Erfordernisses von auf entsprechende Entwürfe gestützten Bewerbungen können die Sachverhaltsfeststellungen betreffende, im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projektes durchaus Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein, ohne einem Bewilligungsantrag die Eigenschaft eines Gesuches iSd §§ 103 und 109 WRG 1959 zu nehmen (Hinweis auf E 23.2.1978, 0242/78, 7.4.1981, 3711/80 und 8.5.1984, 84/07/0067). Formale Mängel einer Bewerbung berechtigen die Behörde nicht das Ansuchen zurückzuweisen, sondern sind dem Bewerber im Wege eines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Verbesserung mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X04Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009