RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0229

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1078/65 E 14. Juni 1967 VwSlg 7153 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung des Verfahrens ist unzulässig, wenn die Rechtsfrage, die den Gegenstand der angeblichen Vorfrage gebildet hat, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht (hier: Möglichkeit der Gewerbeausübung durch einen Taxiunternehmer; Hinweis E 2.7.1948, 1049/47, VwSlg 475 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040229.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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