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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Beifügung des Namens des Beglaubigenden in leserlicher Schrift ist weder im Gesetz noch in der darauf gegründeten V der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl Nr 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei vorgesehen.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040236.X01Im RIS seit
24.02.2006