RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0236

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Eine Beifügung des Namens des Beglaubigenden in leserlicher Schrift ist weder im Gesetz noch in der darauf gegründeten V der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl Nr 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei vorgesehen.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040236.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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