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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2932/78 E 15. März 1979 RS 2Stammrechtssatz
Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (Hinweis E 21.3.1974, 0382/72). Die als erwiesen angenommene Tatzeit kann nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040074.X01Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018