RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0108

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122;

Rechtssatz

Eine unberechtigte einstweilige Verfügung muss der Betroffene auch dann nicht hinnehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er die Maßnahmen, deren Unterlassung ihm aufgetragen wurde, in dem von der einstweiligen Verfügung umfassten Zeitraum von sich aus ohnehin nicht gesetzt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070108.X01

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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