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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122;Rechtssatz
Eine unberechtigte einstweilige Verfügung muss der Betroffene auch dann nicht hinnehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er die Maßnahmen, deren Unterlassung ihm aufgetragen wurde, in dem von der einstweiligen Verfügung umfassten Zeitraum von sich aus ohnehin nicht gesetzt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070108.X01Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008