RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0084

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ElektrizitätsG Krnt 1969 §3 idF 1978/077;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §4 Abs1 litb idF 1978/077;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;

Rechtssatz

Bedarf eine Wasserkraftanlage, deren den Eigenbedarf übersteigende Energiemenge an das öffentliche Versorgungsnetz abgegeben werden soll, nach den landesrechtlichen energierechtlichen Vorschriften (hier: § 3, § 4 Abs 1 lit b Krnt Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl Nr 77/1978) einer elektrizitätsrechtlichen Betriebskonzession, so ist ein Ansuchen um wr. Bewilligung für diese Wasserkraftanlage mit dem Nachweis der Bewilligung zum Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung zu belegen. Entgegen anderen in § 103 WRG 1959 enthaltenen Anforderungen an Gesuche handelt es sich bei diesem Nachweis nicht um ein allenfalls noch im weiteren wr. Verfahren zu klärendes Sachverhaltselement, sondern um ein Formalerfordernis, dessen Fehlen im Fall des Unterbleibens einer gem § 13 Abs 3 AVG 1950 aufgetragenen Mängelbehebung die Unzulässigkeit des Ansuchens nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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