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L78002 Elektrizität KärntenNorm
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3 idF 1978/077;Rechtssatz
Bedarf eine Wasserkraftanlage, deren den Eigenbedarf übersteigende Energiemenge an das öffentliche Versorgungsnetz abgegeben werden soll, nach den landesrechtlichen energierechtlichen Vorschriften (hier: § 3, § 4 Abs 1 lit b Krnt Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl Nr 77/1978) einer elektrizitätsrechtlichen Betriebskonzession, so ist ein Ansuchen um wr. Bewilligung für diese Wasserkraftanlage mit dem Nachweis der Bewilligung zum Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung zu belegen. Entgegen anderen in § 103 WRG 1959 enthaltenen Anforderungen an Gesuche handelt es sich bei diesem Nachweis nicht um ein allenfalls noch im weiteren wr. Verfahren zu klärendes Sachverhaltselement, sondern um ein Formalerfordernis, dessen Fehlen im Fall des Unterbleibens einer gem § 13 Abs 3 AVG 1950 aufgetragenen Mängelbehebung die Unzulässigkeit des Ansuchens nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X03Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009