RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0084

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ElektrizitätsG 1929 §2;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;

Rechtssatz

Gem § 2 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl Nr 250/1929, waren im Zeitpunkt der Einführung des § 85 Abs 1 lit d WRG 1934 (nunmehr § 103 Abs 1 lit d WRG 1959) Eigenanlagen, auch wenn sie überschüssigen Strom an andere entgeltlich abgaben, vom Erfordernis einer Bewilligung zum Betrieb eines Stromlieferungsunternehmens nicht umfasst. Es sind daher nur solche Wasserkraftanlagen, für deren Betrieb eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, als Anlagen für den eigenen Bedarf und somit als vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises einer elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung befreit zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X02

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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