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58/02 EnergierechtNorm
ElektrizitätsG 1929 §2;Rechtssatz
Gem § 2 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl Nr 250/1929, waren im Zeitpunkt der Einführung des § 85 Abs 1 lit d WRG 1934 (nunmehr § 103 Abs 1 lit d WRG 1959) Eigenanlagen, auch wenn sie überschüssigen Strom an andere entgeltlich abgaben, vom Erfordernis einer Bewilligung zum Betrieb eines Stromlieferungsunternehmens nicht umfasst. Es sind daher nur solche Wasserkraftanlagen, für deren Betrieb eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, als Anlagen für den eigenen Bedarf und somit als vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises einer elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung befreit zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009