RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0207

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §33 Abs1
GewO 1973 §80 Abs1

Beachte

Vorgeschichte:86/04/0039 E 09.09.1986;

Rechtssatz

Es reicht, um der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung zu entgehen nicht aus, dass eine gewerbliche Betriebsanlage einmal genehmigt wurde und dass sich in der Folge, ohne Bedachtnahme auf die (allfällige) Genehmigungspflicht von "Änderungen und Erweiterungen, Umstellungen und Verbesserungen", der "Betrieb und damit auch die dazu gehörende Betriebsanlage einem lebendem Organismus vergleichbar" weiterentwickelt. Entscheidend ist vielmehr, dass ungeachtet des Unterbleibens der Genehmigung von genehmigungspflichtigen Änderungen wesentliche Anlagenteile, die nicht oder nur in einer nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Art und Weise geändert wurden, gedeckt durch eine Genehmigung (Ursprungskonsens oder Genehmigung einer Änderung) ohne eine mehr als dreijährige Unterbrechung fortbetrieben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040207.X02

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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