Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
Im Hinblick auf den auf die Täterperson abgestellten diesbezüglichen Tatbestand des § 367 Z 60 GewO 1973 stellt die Beschwerderüge, das Verhalten des Bf sei auf die Durchsetzung der Bestimmungen der GewO und die Beendigung eines dagegen verstoßenden Verhaltens gerichtet gewesen, keine geeignete Grundlage für das Vorliegen "triftiger Gründe" iS dieser Gesetzesstelle dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040166.X04Im RIS seit
22.03.1988