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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Eigenart der strafbaren Handlung bezieht sich auf die Beurteilung des Sachverhaltes. Zu dieser Beurteilung bedarf es der Kenntnis der strafbaren Handlung, die zur gerichtlichen Verurteilung führte, sofern nicht schon die Verurteilung die ihr zu Grunde liegende Tat erkennen lässt. Dem bloßen Zitat jener strafgesetzlichen Regelungen, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen wurde (hier: § 159 Abs 1 Z 1 StGB, § 14 Abs 1 lit b DevG iVm § 12 StGB), lässt sich die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040239.X02Im RIS seit
24.02.2006