RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
beobachten
merken

Index

L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ElektrizitätsG 1929 §2;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3 idF 1978/077;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §4 Abs1 litb idF 1978/077;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich um eine Wasserkraftanlage handelt, die "für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen soll", ist anhand der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften - insbesondere der Ausführungsgesetze der Länder - zu beurteilen. Durch das Erfordernis des Nachweises einer erforderlichen Bewilligung zum Betrieb eines Stromlieferungsunternehmens soll vermieden werden, dass die wr. Bewilligung für einen Zweck erteilt wird, der sich später deswegen als unerreichbar erweist, weil der Bewerber die Stromlieferungskonzession nicht erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten