Index
L78002 Elektrizität KärntenNorm
ElektrizitätsG 1929 §2;Rechtssatz
Die Frage, ob es sich um eine Wasserkraftanlage handelt, die "für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen soll", ist anhand der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften - insbesondere der Ausführungsgesetze der Länder - zu beurteilen. Durch das Erfordernis des Nachweises einer erforderlichen Bewilligung zum Betrieb eines Stromlieferungsunternehmens soll vermieden werden, dass die wr. Bewilligung für einen Zweck erteilt wird, der sich später deswegen als unerreichbar erweist, weil der Bewerber die Stromlieferungskonzession nicht erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009