Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2744/79 E 17. Oktober 1980 VwSlg 10265 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 367 Z 7 GewO 1973 ist ausschließlich das erfolgte genehmigungslose Übertragen der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter, nicht aber etwa auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens eines derart geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040138.X01Im RIS seit
20.02.2006