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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung von deren Umfang (nicht auch des Zweckes der Wassergenossenschaft) und macht daher eine Satzungsänderung erforderlich (Hinweis OGH SZ 49/162 und Krzizek, Kommentar zum WRG, S 323). Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die nach dem Genossenschaftszweck eine nachträgliche Einbeziehung von Mitgliedern gemäß § 81 Abs 2 WRG 1959 ausschlösse, wäre gesetzwidrig. Die Satzung ist daher gesetzeskonform so auszulegen, daß die jeweils im Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Objekte mit Wasser zu versorgen sind.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012