RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 lita;
WRG 1959 §81 Abs2;

Rechtssatz

Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung von deren Umfang (nicht auch des Zweckes der Wassergenossenschaft) und macht daher eine Satzungsänderung erforderlich (Hinweis OGH SZ 49/162 und Krzizek, Kommentar zum WRG, S 323). Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die nach dem Genossenschaftszweck eine nachträgliche Einbeziehung von Mitgliedern gemäß § 81 Abs 2 WRG 1959 ausschlösse, wäre gesetzwidrig. Die Satzung ist daher gesetzeskonform so auszulegen, daß die jeweils im Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Objekte mit Wasser zu versorgen sind.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten