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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/5, S 292;Rechtssatz
Weist die bel Beh während des Laufes der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG den Devolutionsantrag des Bf ab, so hat sie zwar nicht den Bescheid nachgeholt, auf dessen Erlassung der Devolutionsantrag, die Säumnisbeschwerde und schließlich die Einleitungsverfügung des VwGH abzielten; trotzdem tritt Klaglosstellung ein, die zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt, weil eine rechtskräftige - in diesem Zusammenhang vom VwGH auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht zu prüfende - Entscheidung getroffen wurde, durch die die bel Beh ihre Zuständigkeit gem § 73 Abs 2 AVG wieder verloren hat. Damit ist auch die Voraussetzung für eine nach Fristablauf eintretende Zuständigkeit des VwGH zur Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren weggefallen. (Hinweis auf B 21.2.1952, 1191/51). Der Aufwandersatz richtet sich in einem solchen Fall nach § 56 erster Satz VwGG. § 55 und § 56 zweiter Satz VwGG sind nicht anzuwenden, weil einerseits der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, andererseits die Fristsetzung in der Einleitungsverfügung des VwGH nicht auf § 36 Abs 1 VwGG zu beruhen hatte und beruhte.
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070193.X01Im RIS seit
23.03.2006