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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
Als "triftige Gründe" iSd § 367 Z 60 GewO 1973 können nur solche angesehen werden, die bei einer Rechtsgüterabwägung ein nach dieser Bestimmung inkriminiertes Täterverhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040166.X02Im RIS seit
22.03.1988