Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den §§ 33 und 34 StGB ist nur demonstrativ. Sie verweist die Rechtsprechung auf Umstände, die verhältnismäßig häufig vorliegen und legt ihre Bedeutung für die Strafbemessung fest. Ist einer der im Gesetz angegebenen Erschwerungs- oder Milderungsgründe gegeben, so muss er berücksichtigt werden. Über die Wertbedeutung anderer Umstände ist selbstständig zu urteilen. Dabei weisen die aufgezählten Zumessungsgründe die Richtung. Schließlich bestimmt die Formulierung der genannten Gründe die näheren Voraussetzungen, unter denen sie in Betracht kommen (Hinweis auf E vom 15.12.1987, 86/04/0122)
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040166.X06Im RIS seit
22.03.1988