RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80

Beachte

Vorgeschichte:86/04/0039 E 09.09.1986;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2678/78 E 9. Oktober 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs 1 GewO 1859 und § 80 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen (Hinweis E 26.11.1975, VwSlg 8933 A/1975). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 (§ 33 Abs 1 GewO 1859) machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem "Betrieb der Anlage" ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040207.X01

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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