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GewerbeONorm
GewO 1973 §80Beachte
Vorgeschichte:86/04/0039 E 09.09.1986;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2678/78 E 9. Oktober 1981 RS 3Stammrechtssatz
Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs 1 GewO 1859 und § 80 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen (Hinweis E 26.11.1975, VwSlg 8933 A/1975). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 (§ 33 Abs 1 GewO 1859) machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem "Betrieb der Anlage" ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040207.X01Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020