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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81;Rechtssatz
Die "Vorteile" einer nachträglichen Einbeziehung für die Liegenschaftseigentümer sind jene, welche aus einer mit einer Mitgliedschaft verbundenen Anteilnahme am Genossenschaftszweck (und nicht allein aus letzterer), erwachsen können. Der tatsächlich bereits bestehende Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft steht daher der Einbeziehung als Mitglied in diese gem § 81 Abs 2 WRG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012