TE Vfgh Beschluss 2003/6/20 B791/03

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Veröffentlicht am 20.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Spruch

Der Antrag der G P, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. April 2003, GZ. ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin wendet sich in ihrem beim Verfassungsgerichtshof am 4. Juni 2003 eingelangten Antrag gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung einer Wohnbeihilfe gem. dem Wr. Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz letztinstanzlich abgewiesen wird.

Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt die Einschreiterin über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200,--. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zu einem Viertel Eigentümerin einer Liegenschaft und erhält Alimentationszahlungen für ihre mj. Tochter in der Höhe von € 145,35; ihr Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.000,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen ihre nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer mj. Tochter und einem volljährigen Sohn gegenüber. Die Einschreiterin hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 11.241,03.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) u.a. voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B791.2003

Dokumentnummer

JFT_09969380_03B00791_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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