RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0226

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §190 Z4;
GewO 1973 §190 Z5;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem "Stehimbiss" - wenn Nachbarn vorhanden sind - eine Eignung der Betriebsanlage, die Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Rauch zu belästigen, nicht ausgeschlossen werden. Allein das Zu- und Abfahren der Kunden mit Kraftfahrwagen sowie der Umstand, dass die verabreichten Speisen und Getränke von den Kunden im allgemeinen im Freien konsumiert werden, lässt zumindest Belästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040226.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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