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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15 Z2;Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem "Stehimbiss" - wenn Nachbarn vorhanden sind - eine Eignung der Betriebsanlage, die Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Rauch zu belästigen, nicht ausgeschlossen werden. Allein das Zu- und Abfahren der Kunden mit Kraftfahrwagen sowie der Umstand, dass die verabreichten Speisen und Getränke von den Kunden im allgemeinen im Freien konsumiert werden, lässt zumindest Belästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040226.X01Im RIS seit
22.02.2006