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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0245 E 29. April 1983 RS 3Stammrechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Eigenart der strafbaren Handlung bezieht sich auf die Beurteilung des Sachverhaltes. Zu dieser Beurteilung bedarf es der Kenntnis der strafbaren Handlung, die zur gerichtlichen Verurteilung führte, sofern nicht schon die Verurteilung die ihr zugrundelegende Tat erkennen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040239.X01Im RIS seit
24.02.2006