RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2647/50 E 12. Juni 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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