Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2647/50 E 12. Juni 1951 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X01Im RIS seit
22.11.2005