Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1 Z10;Rechtssatz
Geht der Erlassung des Rückstandsausweis einer Wassergenossenschaft kein mit dem betroffenen Genossenschaftsmitglied durchgeführtes Verwaltungsverfahren voraus, so obliegt der Wasserrechtsbehörde in dem durch die Einwendungen des betroffenen Genossenschaftsmitgliedes eingeleiteten Verfahren festzustellen, ob die Forderung der Wassergenossenschaft zu Recht besteht und ob dem Rückstandsausweis zutreffend eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigesetzt worden ist (Hinweis auf E 2.3.1982, 81/07/0179). Auch im Verfahren über solche Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gilt die Eventualmaxime gem § 35 Abs 3 EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012