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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
Kann mit dem Zurückschneiden einer Fichtenbaumreihe in Verbindung mit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wegen Sichtbehinderung beseitigt werden und stellt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entfernung der Fichtenbaumreihe nicht das einzige Mittel dar, so darf die Behörde nicht die Entfernung der Fichtenbaumreihe allein verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014.X06Im RIS seit
15.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018