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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird jener Teil der Liegenschaft, der von der Duldungsverpflichtung umfasst wird, durch die Bezeichnung der Grundbuchseinlage sowie durch den Verweis auf die Einzeichnungen im Servitutsplan bestimmt, so ist er sowohl hinsichtlich der Lage als auch des betroffenen Ausmaßes in Quadratmetern genau bezeichnet, sodass der Gegenstand der Enteignung hinreichend umschrieben ist. Die zu duldenden Maßnahmen können ebenfalls durch den Hinweis auf die von der Eisenbahnbehörde genehmigte Form und Ausgestaltung hinreichend genau beschrieben werden.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X04Im RIS seit
22.11.2005