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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei dem Tatvorwurf, jemand habe es als Zulassungsbesitzer "unterlassen", bei einem bestimmten LKW an der rechten Außenseite bestimmte Gewichte und Lasten "anzubringen", handelt es sich um keinen anderen Tatvorwurf als den, der Betreffende habe als Zulassungsbesitzer "nicht dafür gesorgt", dass an diesem Fahrzeug an der rechten Außenseite diese bestimmten Gewichte und Lasten "angeschrieben waren".
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020194.X01Im RIS seit
23.11.2005