RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0133 E 15. Jänner 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X04

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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