RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;

Rechtssatz

Mit dem Ausspruch, ein rotwildsicherer Zaun sei "bis zur Sicherung der Kulturen" zu erhalten, wird dem Erfordernis der Bestimmtheit des Bescheidspruches nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, ob ein derartiger Zustand der Kulturen eingetreten ist, ein Ermittlungsverfahren notwendig ist, und daher nicht auf Grund des Bescheides allein eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X04

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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