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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ausspruch, ein rotwildsicherer Zaun sei "bis zur Sicherung der Kulturen" zu erhalten, wird dem Erfordernis der Bestimmtheit des Bescheidspruches nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, ob ein derartiger Zustand der Kulturen eingetreten ist, ein Ermittlungsverfahren notwendig ist, und daher nicht auf Grund des Bescheides allein eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X04Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018