RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0256

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §10 Abs2 lita impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030256.X01

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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