RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0199

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht kein subjektives Recht zu, dass das Verwaltungsstrafverfahren iSd § 39 Abs 2 AVG (iVm mit § 24 VStG) zweckmäßig, rasch, einfach und Kosten sparend durchgeführt wird. Er kann durch einen Strafbescheid allein deswegen, weil das Verfahren mit den vorgenannten Grundsätzen in Widerspruch geführt worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020199.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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