RS Vwgh 1988/3/23 88/18/0048

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Behauptet ein Berufungswerber - entgegen der sich aus dem Poststempel ergebenden verspäteten Einringung seines Rechtsmittels - die Rechtzeitigkeit eben dieses Rechtsmittels und untermauert er seine Behauptung mit der Vorlage des Postaufgabescheines, aus welchem sich die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ergibt, so hat die Behörde eine Stellungnahme der Post einzuholen und danach unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht (Hinweis auf E 18.12.1974, 1702/74, VwSlg 8731 A/74, und E 27.6.1985, 85/16/0031).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180048.X02

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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