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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Behauptet ein Berufungswerber - entgegen der sich aus dem Poststempel ergebenden verspäteten Einringung seines Rechtsmittels - die Rechtzeitigkeit eben dieses Rechtsmittels und untermauert er seine Behauptung mit der Vorlage des Postaufgabescheines, aus welchem sich die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ergibt, so hat die Behörde eine Stellungnahme der Post einzuholen und danach unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht (Hinweis auf E 18.12.1974, 1702/74, VwSlg 8731 A/74, und E 27.6.1985, 85/16/0031).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180048.X02Im RIS seit
23.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010