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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 7Stammrechtssatz
Da sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten; es ist ihm also verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welcher Stelle des näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus § 38 Abs 1 lit a bis lit c StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030076.X01Im RIS seit
07.12.2005