RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0134/75 E 12. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X05

Im RIS seit

23.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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