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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1 Z10;Rechtssatz
Können zwischen einem Mitglied und der Wassergenossenschaft über einen von dieser ausgestellten Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehende Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft beigelegt werden, dann ist für die Erledigung der Einwendungen des Mitgliedes die Wasserrechtsbehörde zuständig. (Hinweis auf E 16.2.1982, 82/07/0003)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012