RS Vwgh 1988/3/23 87/07/0030

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

23/04 Exekutionsordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §1 Z10;
EO §7 Abs4;
WRG 1959 §77 Abs3;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Können zwischen einem Mitglied und der Wassergenossenschaft über einen von dieser ausgestellten Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehende Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft beigelegt werden, dann ist für die Erledigung der Einwendungen des Mitgliedes die Wasserrechtsbehörde zuständig. (Hinweis auf E 16.2.1982, 82/07/0003)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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