RS Vwgh 1988/3/23 87/13/0148

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Abfertigungsansprüche entstehen erst dann, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die positiven und negativen Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch gegeben sind. Solange nicht sämtliche, sondern nur einige Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch verwirklicht sind, ist der Anspruch des Dienstnehmers und damit die Schuld des Dienstgebers nicht entstanden, sodaß eine Berücksichtigung von Rückstellungen für Abfertigungen als Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht in Betracht kommt (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130148.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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