RS Vwgh 1988/3/23 86/13/0078

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §106a;

Rechtssatz

Als Wohnung, die vom Mieter oder den im § 106a Abs 4 EStG 1972genannten Personen in einer Weise benützt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist, ist nur jener Teil der Wohnung zu verstehen, der nicht an einen anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen ist; hat der Mieter einen Teil seiner Wohnung einem anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen, ist der Berechnung des Abgeltungsbetrages nur jener Teil des erhöhten Hauptmietzinses zugrunde zu legen, der nicht auf den zum Gebrauch gegen Entgelt überlassenen Teil der Wohnung entfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130078.X01

Im RIS seit

23.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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