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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0208 E 3. April 1985 RS 2Stammrechtssatz
Hat der Zulassungbesitzer gem § 9 Abs 2 VStG idF Nov BGBl 1976/1983 einen verantwortlich Beauftragten bestellt, so ist diese Person, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs 6 VStG und § 7 VStG, Nov 1983/1976, allein strafrechtlich verantwortlich. Es kann daher der Behörde, wonach der Zulassungsbesitzer auch dann wenn er eine andere Person beauftragt hat für die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs 1 KFG Sorge zu tragen, einzig und allein verantwortlich bleibt, nicht beigepflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X01Im RIS seit
23.03.1988Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011