RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0055

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0208 E 3. April 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Zulassungbesitzer gem § 9 Abs 2 VStG idF Nov BGBl 1976/1983 einen verantwortlich Beauftragten bestellt, so ist diese Person, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs 6 VStG und § 7 VStG, Nov 1983/1976, allein strafrechtlich verantwortlich. Es kann daher der Behörde, wonach der Zulassungsbesitzer auch dann wenn er eine andere Person beauftragt hat für die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs 1 KFG Sorge zu tragen, einzig und allein verantwortlich bleibt, nicht beigepflichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X01

Im RIS seit

23.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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