RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0202

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdRallg;
StGG Art2;

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung des § 71 Abs 2 Krnt JagdG 1977 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer auf den Regelfall abgestellten Durchschnittsbetrachtung erscheint es nämlich nicht unsachlich, den Jagdausübungsberechtigten wegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bei einer Gefährdung des Waldes durch Wild - damit entspricht die Regelung dem "Verursachungsprinzip" - zur Vornahme der erforderlichen Schutzmaßnahmen auch dann zu verpflichten, wenn er die Herbeiführung des die Waldgefährdung begründenden Zustandes nicht verschuldet hat, zumal dem Jagdausübungsberechtigten auch für bereits eingetretene Wildschäden eine von seinem Verschulden unabhängige Haftung trifft.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030202.X01

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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