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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Bestimmung des § 71 Abs 2 Krnt JagdG 1977 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer auf den Regelfall abgestellten Durchschnittsbetrachtung erscheint es nämlich nicht unsachlich, den Jagdausübungsberechtigten wegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bei einer Gefährdung des Waldes durch Wild - damit entspricht die Regelung dem "Verursachungsprinzip" - zur Vornahme der erforderlichen Schutzmaßnahmen auch dann zu verpflichten, wenn er die Herbeiführung des die Waldgefährdung begründenden Zustandes nicht verschuldet hat, zumal dem Jagdausübungsberechtigten auch für bereits eingetretene Wildschäden eine von seinem Verschulden unabhängige Haftung trifft.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030202.X01Im RIS seit
20.12.2005